... das mir das mal passiert! Gestern sprach ich noch mit meinem VHS-Kurs über Gefahren
aus dem Internet, heute bin ich selber "gefangen".
Es begann mit der Suche nach den kostenlosen Programm "Google Earth". Ich geriet
dabei auf die Seite des Download-Anbieters "... www.opendownload.de ...", in dessen
Memberbereich ich mich angemedet habe.
Nach 24 Stunden erhielt ich eine E-Mail mit einer angehängten Rechnung und der Info,
dass ich
[a] einen kostenpflichtigen Vertrag über 96,00 € abgeschlossen
[b] nunmehr einen 12-Monatszugang
[c] auf mein Widerspruchsrecht verzichtet hätte.
Nachdem der erste Schreck vorüber war, habe ich im Internet unter dem Begriff
"opendownload" verschiedene Foren und Seiten gefunden, die durchgängig bekunden,
mit dieser Firma schlechte Erfahrungen gemacht zu haben.
Zudem fand ich auf der Internetseite der Verbraucherzentrale RP einen eindeutigen
Warnhinweis zur o.a. Firma, und einige Tipps zum "richtigen Verhalten".
Ich werde meine Leser in Form eines Tagebuches darüber unterrichten, was mir
weiterhin geschieht ... und sollte es nur dazu dienen, Anderen diesen Reinfall zu
ersparen.
Tagebuch der "Irrfahrt mit opendownload.de"
15.02.2009:
Andreas L. (53) aus H. gerät bei der Suche nach kostenloser Software
auf die Seite von "www.opendownload.de". Um den Downloadbereich nutzen zu können,
meldet er sich mit seinen personenbezogenen Daten an und erhält per E-Mail einen
Aktivierungslink.
Nach Anmeldung bei opendownload läd er das kostenfreie Programm Google Earth herunter.
16.02.2009:
Ich erhalte eine E-Mail mit angehängter Rechnung, in der mir mitgeteilt
wird, dass ich am 15.02.2009 einen 12-Monatszugang für www.openlaod.de für 8,00€ im
Monat abgeschlossen habe, der laut AGB im Voraus mit 96,00€ bezahlt werden müsse.
Als "weitere Informationen zur Rechnung" schreibt man mir, dass ich den "...Verzicht
auf das Widerspruchsrecht akzeptiert hätte...".
Ich nutzte die Eingangs-Mail von info@opendownload.de, (Option: Antworten) um
sofort Widerspruch gegen den vermeindlichen Vertrag einzulegen und gebe in der
E-Mail an, dass ich auch schriftlich (per Einschreiben) an die Firmenadresse
Content Services LTD.
Mundenheimer Straße 70
68219 Mannheim
Widerspruch einlegen werde.
Am gleichen Tag: 13:33 Uhr ... in meinem Postfach landet eine E-Mail, die mir meldet,
das der von mir elektronisch eingelegte Widerspruch "...nicht zugestellt werden
konnte...". Gleichzeitig werde ich aufgefordert, ein Kontaktformular auf der Seite
des Anbieters zu nutzen.
Ich entscheide, diesen Weg nicht zusätzlich zu gehen, da ich der Meinung bin, der
vermeindliche Geschäftspartner lenkt hier ab. Zudem bin ich nicht gewillt, nochmals
den Memerbereich dieser Firma zu betreten, um keine weiteren Geschäftsbeziehungen
zu dokumentieren.
Am gleichen Tag: Widerspruch schriftlich per Dt. Post AG
(Sendungsnummer RR 1506 6051 1DE, Einschreiben national) an Firma Content Services
LTD. in Mannheim abgeschickt.
17.02.2009:
Ich finde auf der Internetseite der Verbraucherzentrale RP einen
Musterbrief und entscheide mich diesen zu benutzen, um nochmals meinen Widerspruch
- per Einschreiben mit Rückschein - zu dokumentieren.
In diesem Brief bringe ich u.a. zum Ausdruck, dass nach 312d Absatz 1 i.V.m. § 355
BGB ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht gar nicht möglich ist.
30.03.2009:
Posteingang einer Mahnung an Herrn(!) Doris Wenzel-Lichottka von Rechtsanwalt Olaf
Tank. Der in Internetforen bekannte Anwalt vertritt Content Services
Limited, MANNHEIM und übergibt mir nachstehende Forderung mit Zahlungsaufforderung
bis zum 09.04.2009:
96,00 € Hauptforderung der Rechnung
03,00 € Mahnkosten
32,50 € Geschäftgebühr
06,50 € Auslagenpauschale
-------------------------
138,00 € Gesamtforderung
Ich halte mich an die Empfehlung(en) aus dem Internet: gar nicht reagieren und lege
den Schriftverkehr "zu meinen Akten".
Folgerichtig müsste jetzt die gerichtliche Mahnung kommen ...
Nicht zu glauben!
Gerechtigkeit siegt!
29.05.2009:
Gericht watscht Internet-Abzocker ab.
Erschienen am 29. Mai 2009 | Andreas Lerg
Gerd Billen fordert bessere Gesetze zum Schutz gegen Abofallen & Co
Das Landgericht Mannheim hat dem Betreiber der Abo-Falle opendownload.de jetzt zwei
fiese Abzock-Methoden verboten. Damit war die Klage des Verbraucherzentrale
Bundesverband erfolgreich. Vorsitzender Gerd Billen fordert zudem die gesetzliche
Stärkung des Verbraucherschutzes gerade auch im Internet.
Die einschlägig bekannte Firma Content Service Ltd., die unter anderem die Seite
opendownload.de betreibt, darf Verbraucher nicht mehr um deren Widerrufsrecht
prellen. Das Landgericht Mannheim untersagte dem Unternehmen, in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr
gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Das Gericht stellte fest, dass das
gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung
ausgeschlossen werden dürfe.
Weiterhin verbot das Gericht dem Unternehmen, Minderjährigen mit einer Strafanzeige
wegen Betrugs zu drohen, falls sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angegeben
haben. Kläger war der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Wie war das mit dem Widerruf?
Firmen wie Content Service Ltd. versuchen in ihren AGB einen fiesen Trick. Sie bauen
dort eine Klausel ein, mit der ein Verbraucher auf sein Widerrufsrecht verzichtet,
sobald er – wissentlich oder nicht – einen Vertrag mit der Firma schließt. Aber
warum? Unsere Verbraucherschutzgesetze räumen Kunden beim Kauf auch auf
Internetseiten ein Widerrufsrecht ein. Gefällt dem Kunden die Ware nicht, oder hat
er sich beim Kauf geirrt, darf er binnen einer bestimmten Frist seinen Kauf
widerrufen. Damit wird der Kaufvertrag aufgehoben. Die Ware geht zurück an den
Händler, der Käufer erhält sein Geld zurück. Dass Internet-Abzocker dieses Gesetz
nicht lieben, liegt auf der Hand. Schließlich wollen die das Geld behalten, das sie
ihren Opfern trickreich aus der Tasche ziehen. Und der Widerruf ist ein probates
Mittel, den ungewollten Abo-Vertrag wieder los zu werden.
Wie funktioniert die Abzock-Masche?
In diesem Fall lockt man Nutzer in eine Abo-Falle. Auf der Seite opendownload.de
bietet der Betreiber der Seite Unmengen freie Software zum kostenlosen Download an.
Die Software ist für jeden frei zugänglich und kann im Internet normalerweise
kostenlos heruntergeladen werden. opendownload.de wirbt damit, all die feie Software
auf einer Seite gebündelt kostenlos anzubieten. Wer sich bei opendownload.de als
Nutzer registriert, schließt damit automatisch ein Zwei-Jahres-Abonnement für 96 Euro
pro Jahr ab. Auf der Webseite wird darauf aber nur sehr unauffällig hingewiesen. Das
ist Absicht, denn der Betreiber hofft, der Hinweis wird übersehen. Wäre der Hinweis
deutlich, würde kaum jemand in die Abo-Falle tappen. Daher ist es ratsam, Software
ausschließlich von bekannten und seriösen Download-Portalen wie softwareload.de
herunterzuladen.
Einschüchterung soll zum Zahlen zwingen.
Minderjährige sind nach dem Gesetz nicht geschäftsfähig. Ein von ihnen geschlossener
Kaufvertrag ist damit im Prinzip von vorne herein ungültig. Damit Minderjährige, die
sich bei der Anmeldung als volljährig ausgaben, dennoch zahlen, versuchte Content
Service Ltd. sie einzuschüchtern. Es wurde schlichtweg mit einer Strafanzeige wegen
Betrugs gedroht. Das Landgericht Mannheim stellte im Urteil klar, dass eine solche
Drohung zur Durchsetzung gar nicht existenter Zahlungsansprüche unzulässig ist.
Don Quichote und die Windmühlen.
Abo- und Kostenfallen wie opendownload.de nehmen deutlich zu. Der Verbraucherzentrale
Bundesverband geht seit Jahren gegen unseriöse Online-Anbieter vor. Gegen 30 Firmen
hat er Abmahn- und Klageverfahren eingeleitet. Vorstand Gerd Billen erklärt: "Wir
gewinnen einen Prozess nach dem anderen, aber die Online-Abzocke nimmt weiter zu.
Die Unterlassungsurteile sind für die Drahtzieher nur Nadelstiche. Sie ändern ihre
Webseite, machen neue Seiten auf oder gründen einfach eine neue Firma." Die
Rechtsverfolgung gestalte sich meist sehr schwierig, da sich die Betreiber oft
hinter Briefkastenfirmen im Ausland verbergen.
Klare Gesetzgebung gefordert.
Um den Schutz der Verbraucher zu stärken, fordert Billen bessere gesetzliche
Regelungen: "Online-Anbieter müssen dazu verpflichtet werden, deutlich auf die
Kosten ihres Angebots hinzuweisen". Zudem sollen im Internet geschlossene Verträge
nur dann gültig sein, wenn der Kunde beispielsweise durch Ankreuzen eines Kästchens
bewusst bestätigt, dass er den Preis zur Kenntnis genommen hat. Der
Verbraucherzentrale Bundesverband fordert die Bundesregierung auf, eine
entsprechende gesetzliche Regelung schnellstmöglich auf den Weg zu bringen.